Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma xtach
1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren
Angeboten , Lieferungen, Leistungen sowie Bestellungen zugrunde. Diese gelten
somit auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen
der Vertragspartner unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen wird
hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen
Vertragsabschluß schriftlich anerkennen.
Der Inhalt der Auftragsbestätigung und der vorliegenden Lieferungs.-
und Zahlungsbedingungen ist also allein maßgebend. Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden, insbesondere Angaben unserer Außendienstmitarbeiter
hinsichtlich der von uns vertrieben Waren sind nur verbindlich, wenn Sie
von uns schriftlich bestätigt wurden oder in der Auftragsbestätigung
darauf Bezug genommen wurde.
2. Angebote, Aufträge
2.1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist
und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
2.2. Aufträge werden erst durch die schriftliche oder ausgedruckte
Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung) verbindlich.
2.3. Sind mehrere Personen als Kunden unsere Vertragspartner, so haften
diese als Gesamtschuldner. In diesem Fall genügt es für die
Wirksamkeit von Erklärungen, wenn sie gegenüber einem Kunden
abgegeben werden.
3. Preise
3.1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich ohne Umsatzsteuer,
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Zur Berechnung kommt der am Tage des Vertragsabschlusses für die
betreffende Lieferwoche vereinbarte Preis zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Andere Regelungen bedürfen einer Vereinbarung.
3.2. Die im Internet / Onlineshop hinterlegten Preise sind Endkundenpreise
inkl. der jeweils gültigen Mwst. und gelten nicht für Händler.
Als Händlerpreise gelten die jeweiligen empfohlenen Listenpreise
der Hersteller in Verbindung mit den jeweils individuell vereinbarten
Einkaufskonditionen.
4. Zahlung
4.1. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug.
Ein Skontoabzug bzw. ein Zahlungsziel bedarf der Vereinbarung. Diese Vereinbarung
tritt nur in Kraft, wenn wir weder ältere noch offene Forderungen
gegen den Kunden haben.
Abweichungen werden auf der Vorderseite der Rechnung vermerkt.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kann der Verkäufer unter
Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens Zinsen in Höhe
von 4,5% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnen.
Bei Zahlungsüberschreitungen sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung
des Vertrages zu verweigern, außerdem werden sämtliche Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
4.2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung, sie erfolgt
zahlungshalber.
Höchstlaufzeit für die Wechsel ist 90 Tage ab Rechnungsdatum.
Diskont-, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Abgaben trägt
der Käufer.
4.3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem
unserer Konten endgültig verfügbar ist.
4.4. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten unseres Kunden nicht
erfüllt, so ist dieser nicht berechtigt, zu bestimmen , welche Schuld
er bezahlt. Vielmehr können wir eingehende Zahlungen gemäß
§§366, 367 BGB auf offene Verbindlichkeiten des Kunden nebst
Kosten und Zinsen verrechnen.
4.5. Die Aufrechnung mit anderen als anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig.. Ebenso ist unser
Kunde nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht gegen derartige
Ansprüche , insbesondere wegen seiner Gewährleistungsansprüche
, geltend zu machen.
5. Lieferung
5.1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch als möglich
zu liefern, ist aber an eine feste Lieferfrist nicht gebunden.
In jedem Fall steht die Lieferung unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen
Belieferung durch den Vorlieferanten.
5.2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist,
hat der Käufer im Falle des Verzuges des Verkäufers schriftlich
eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch
kann nur dann geltend gemacht werden, wenn uns grobe Fahrlässigkeit
oder Verzug zur Last fällt.
Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
5.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, daß die
teilweise Lieferung für den Kunden kein Interesse hat. Dafür
trägt allein der Kunde die Beweislast. Jede Teillieferung gilt als
selbständiges Geschäft und kann gesondert in Rechnung gestellt
werden.
5.4. Bestellungen auf Abruf hat der Kunde innerhalb von drei Monaten abzunehmen.
Zwischen dem Abruf und der erwünschten Lieferzeit muß eine
muß eine angemessene Frist von einem Monat liegen.
6. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, Vertriebs- oder Verkehrsstörungen,
Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-,
Rohstoff-, Hilfsstoffmangel , Streiks, Aussperrungen, Störungen beim
Versand , behördliche Verfügungen oder andere unvorhersehbare
Ereignisse, welche die Herstellung, den Versand, die Annahme oder den
Verbrauch verringern , verzögern, verhindern oder unzumutbar werden
lassen, befreien für die Dauer und Umfang der Störung von der
Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.
Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder die Abnahme um mehr
als 8 Wochen verzögert, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers
ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken.
In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren
Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
7. Versand
7.1. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.
Durch besondere Versandwünsche der Gegenseite verursachte Mehrkosten
gehen zu deren Lasten. Das gleich gilt auch für nach Vertragsabschluß
eintretende Erhöhung der Frachtsätze , etwaige Mehrkosten für
Umleitungen, Lagerkosten, usw. sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart
ist.
2. Die Gefahr für Untergang , Verlust oder Beschädigung der
Ware geht auf den Kunden über , sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
unser Lager verlassen hat oder im Fall der Abholung durch den Käufer,
mit deren Bereitstellung auf diesen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers
über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen
Geschäftsbeziehungen mit uns und den Gesellschaften, an denen wir
unmittelbar oder mittelbar zu 50% oder mehr beteiligt sind, erfüllt
hat.
8.2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung
die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer oder den in Ziffer 1
genannten Gesellschaften trotz Abmahnung nicht nachkommt. In der Rücknahme
der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor,
wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
8.3. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch eine
Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert.
Bleibt bei einer Verarbeitung mit Waren dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
der Bruttorechnungswerte der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
Der Käufer wird bei der Verarbeitung für den Verkäufer
tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung
gegen den Verkäufer zu erwerben.
8.4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den
Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten und
ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu
versichern.
Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch
im voraus an den Verkäufer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.
8.5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verkäufer und den in Ziffer 1 genannten Gesellschaften ordnungsgemäß
erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftgang über
die Vorbehaltsware zu verfügen.
Zu Verpfändungen und Sicherheitsübertragungen oder sonstigen
Belastungen ist er nicht befugt.
Wird die Ware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der
Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen. Er trägt in diesem Falle alle Kosten eines Investitionsverfahrens.
Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von
der vollen Bezahlung der Ware durch einen Abnehmer abhängig zu machen.
8.6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtliche Neben-
und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus
zur Sicherung aller dem Verkäufer oder den in Ziffer 1 genannten
Gesellschaften gegen den käuferzustehenden Ansprüchen an den
Verkäufer ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert,
so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung
des Verkäufers für die mitveräußerliche Vorbehaltsware
zzgl. 20%.
Werden Vorbehaltswaren nach Vereinbarung mit Waren Dritter veräußert,
so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung
der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt,
ist er berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf selbst einzuziehen.
Zur Verpfändung oder jetweden Abtretungen ist er nicht befugt.
8.7. Auf Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern
mitzuteilen und dem Verkäufer die erforderliche Auskunft und Unterlagen
zu geben.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche
hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8.8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehend Sicherungen
die zu sichernden Forderungen des Verkäufers und der in Ziffer1 genannten
Gesellschaften gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach eigener Wahl des Verkäufers verpflichtet.
9. Mängelrügen
9.1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich
schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen
der Ware unter Versendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe
der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und den auf der Packung befindlichen
Signierungen erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist könne Ansprüche
wegen solcher Mängel nicht mehr gestellt werden.
9.2. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge
unverzüglich nach Feststellung des Mangels , spätestens aber
binnen 6 Monaten nach Eintreffen der Ware, erfolgen; die gesetzlichen
Verjährungsfristen bleiben unberührt.
Die Beweislast dafür, daß es sich um einen verborgenen Mangel
handelt, trifft den Käufer.
9.3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis
des Verkäufers zurückgesandt werden.
10. Anwendungstechnische Beratung
Anwendungen, Verwendungen und Verarbeitungen der bezogenen Waren liegen
ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift
gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte
Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung
der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und
Zwecke.
11. Gewährleistung
Bei ordnungsgemäß erhoben und begründeten Mängelrügen
wird der Verkäufer nach seiner Wahl entweder die Mängel beseitigen
oder den fehlerhaften Teil oder die fehlerhafte Ware innerhalb einer angemessen
Lieferungszeit umtauschen oder dem Käufer den Gegenwert der fehlerhaften
Ware erstatten.
Der Kunde trägt das Transportrisiko für Hin- und Rücksendung
der Ware.
Ein Recht, den Vertrag rückgängig zu machen oder den Preis zu
mindern, hat der Käufer nur dann, wenn wir entweder die Mängelbeseitigung
oder den Umtausch ablehnen oder die Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg
führt bzw. die Ersatzlieferung ebenfalls mängelbehaftet ist
und dies von ihm ordnungsgemäß im Sinn von 9. gerügt worden
ist.
Mängel eines Teils der Lieferung können, sofern der Rest für
den Käufer verwendbar ist, nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung
führen. Die Beweislast für die Verwendbarkeit der Restlieferung
trägt allein der Kunde.
7.2. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleichgültig
auf welcher Rechtsgrundlage gestützt, bestehen nur in den Fällen
des §§11 Nr. 7 AGBG (grob fahrlässige Vertragsverletzung),
§§ Nr8b AGBG (Verzug und Unmöglichkeit, soweit von uns
grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet), des §§
11 Nr. 9 AGBG (Interessenwegfall des Kunden bei Teilverzug oder Teilunmöglichkeit,
jedoch auch nur, soweit diese von uns grob fahrlässig verschuldet
sind) und bei grob fahrlässig falsch zugesicherter Eigenschaften.
12. Warenzeichen
12.1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers
unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu
liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren
Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt
oder nicht , mit dem Wort "Ersatz" in Verbindung zu bringen
oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüber zu stellen.
12.2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen
des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung
Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen,
auf solcher Ware oder deren Verpackungen oder in den dazugehörigen
Drucksachen und Werbematerialien ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers
insbesondere als Bestandsteilangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen
unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses
Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel
13.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz
der Firma xtach, Gerichtsstand ist Berlin.
13.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der
übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt und wirksam ist.
14. Haftung
Für Schäden die durch unsachgemäße Handhabung oder
Installation der bereitgestellten Software oder Hardware entstehen, sowie
deren Folgeschäden wie Systemausfälle oder daraus resultierende
Folgeschäden übernimmt der Hersteller keine Haftung. Die Beweislast
für entstandene Schäden trägt der Lizenznehmer bzw. Käufer.
15.Datenschutz:
Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt.
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert
und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen
weitergegeben.
Zur Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung erfolgt die Weitergabe
Ihrer Adress- und Bonitätsdaten an Wirtschaftsinformationsdienste
und gegebenenfalls an die Schufa.
Ferner werden Adress- und Bestelldaten für eigene Marketingzwecke
erhoben und verarbeitet und nicht an Dritte weiter gegeben. Bei der Datenverarbeitung
werden Ihre schutzwürdigen Belange gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen berücksichtigt.
Hinweis:
Sie können der Nutzung und Verarbeitung Ihrer Daten zu Marketingzwecken
jederzeit durch Mitteilung an xtach - T.Beige, Wendemarken 4, 14532 Kleinmachnow
widersprechen oder Ihre Einwilligung widerrufen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs
bzw. Widerrufs werden wir die hiervon betroffenen Daten nicht mehr zu
Marketingzwecken nutzen oder verarbeiten und die Zusendung von Werbemitteln
einstellen.
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